Entlassleistung nach §45a SGB XI
Durch die Zulassung bei den Krankenkassen Baden-Württemberg, dürfen wir folgende Leistungen ab Pflegegrad 1 abrechnen:
- Entlastungsleistung §45a SGB XI ab Pflegegrad 1
- Verhinderungs- / und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2
Haben Sie Fragen, dann nehmen Sie doch bitte Kontakt mit uns auf.
Wir sind seit 2015 Ihr Ansprechpartner in folgenden Regionen:
- Rhein - Neckar - Kreis
- Neckar - Odenwald - Kreis
- Heilbronner Unterland
- Landkreis Karlsruhe
- Stadtkreis Heidelberg
- Stadtkreis Mannheim
- Stadtkreis Heilbronn
- weitere im Ausbau, daher bitte immer Anfragen
Wichtige Änderungen und Fakten für den Entlastungsbetrag:
- Jahresbudget: 1572,00 Euro
- Budget des Entlastungsbetrages pro Monat liegt bei 131,00 Euro pro Monat
- Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5 muss vorliegen, eine vorherige Pflegezeit (Wartezeit) ist ab 01.07.2025 nicht mehr erforderlich
- Folgejahr: Nicht benutze Beträge können mit ins Folgejahr genommen werden und müssen bis zum 30.06. verbraucht werden
- Durchführung: Die Haushaltshilfe Tietz übernimmt die Durchführung der Arbeiten und die Abrechnung mit den Krankenkassen
Wichtige Änderungen und Fakten für die Verhinderungs- / Kurzzeitpflege:
- Gemeinsames Jahresbudget: Die bisher getrennten Töpfe für Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zusammengelegt, was maximal 3.539 Euro für beide Bereiche ermöglicht
- Budget des Entlastungsbetrages pro Monat liegt bei 131,00 Euro pro Monat
- Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5 muss vorliegen, eine vorherige Pflegezeit (Wartezeit) ist ab 01.07.2025 nicht mehr erforderlich
- Durchführung: Die Haushaltshilfe Tietz übernimmt die Durchführung der Arbeiten und die Abrechnung mit den Krankenkassen
Ablauf der Abrechnung:
- Gesetzlich Versicherte: Hier rechnen wir direkt mit den Krankenkassen ab
- Privat Versicherte: hier rechnet der Versicherte mit den Krankenkassen ab und geht vor ab in Vorleistung