Entlassleistung nach §45a SGB XI

Durch die Zulassung bei den Krankenkassen Baden-Württemberg, dürfen wir folgende Leistungen ab Pflegegrad 1 abrechnen:

- Entlastungsleistung §45a SGB XI ab Pflegegrad 1
- Verhinderungs- / und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Haben Sie Fragen, dann nehmen Sie doch bitte Kontakt mit uns auf.

 

Wir sind seit 2015 Ihr Ansprechpartner in folgenden Regionen:

  • Rhein - Neckar - Kreis
  • Neckar - Odenwald - Kreis
  • Heilbronner Unterland
  • Landkreis Karlsruhe
  • Stadtkreis Heidelberg
  • Stadtkreis Mannheim
  • Stadtkreis Heilbronn
  • weitere im Ausbau, daher bitte immer Anfragen

 

Wichtige Änderungen und Fakten für den Entlastungsbetrag:

    • Jahresbudget: 1572,00 Euro
    • Budget des Entlastungsbetrages pro Monat liegt bei 131,00 Euro pro Monat
    • Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5 muss vorliegen, eine vorherige Pflegezeit (Wartezeit) ist ab 01.07.2025 nicht mehr erforderlich
    • Folgejahr: Nicht benutze Beträge können mit ins Folgejahr genommen werden und müssen bis zum 30.06. verbraucht werden
    • Durchführung: Die Haushaltshilfe Tietz übernimmt die Durchführung der Arbeiten und die Abrechnung mit den Krankenkassen

 

Wichtige Änderungen und Fakten für die Verhinderungs- / Kurzzeitpflege:

  • Gemeinsames Jahresbudget: Die bisher getrennten Töpfe für Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zusammengelegt, was maximal 3.539 Euro für beide Bereiche ermöglicht
  • Budget des Entlastungsbetrages pro Monat liegt bei 131,00 Euro pro Monat
  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5 muss vorliegen, eine vorherige Pflegezeit (Wartezeit) ist ab 01.07.2025 nicht mehr erforderlich
  • Durchführung: Die Haushaltshilfe Tietz übernimmt die Durchführung der Arbeiten und die Abrechnung mit den Krankenkassen

 

Ablauf der Abrechnung:

  • Gesetzlich Versicherte: Hier rechnen wir direkt mit den Krankenkassen ab
  • Privat Versicherte: hier rechnet der Versicherte mit den Krankenkassen ab und geht vor ab in Vorleistung