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Winterdienst! Gesetzliche Regelung
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Wer noch einen Winterdienst braucht, kann sich noch gerne an uns wenden!!
Wenn der erste Schnee fällt und die Rutschpartien auf den Straßen beginnen, müssen Hauseigentümer und Mieter die Schneeschaufeln aus dem Keller holen. Denn sie sind verpflichtet, für sichere Gehsteige vor ihrer Haustür zu sorgen.
Quelle: Merkur-online.de
Täglich räumen
Die Räum- und Streupflicht gilt an sieben Tagen in der Woche. Werktags (auch am Samstag) müssen bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8 Uhr die Gehwege derart von Schnee und Eisglätte befreit werden, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Diese Sicherungsmaßnahmen müssten bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich sei, erklärt Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße gesichert werden.
Verbot von Streusalz
Den winterlichen Witterungsverhältnissen kann der Hauseigentümer oder Mieter mit geeigneten Mitteln wie Schneeschaufeln, Sand und Rollsplit zu Leibe rücken. In vielen Gemeinden und Städten stehen Streugutbehälter an den Straßen, aus welchen sich die Bürger bedienen können. Die Verwendung von Streusalz ist hingegen nicht erlaubt.
Sinnvoll räumen
Nach der Rechtsprechung besteht laut Stürzer eine vorübergehende Befreiung von der Räum- und Streupflicht, „wenn und so lange Räumen und Streuen sinnlos wäre, zum Beispiel bei sehr starkem Schneefall“. In diesem Fall setze die Räum- und Streupflicht nach Abklingen der starken Niederschläge wieder ein – allerdings erst nach einer „angemessenen Wartezeit“, in der der zum Räumen Verpflichtete prüfen kann, ob es auch tatsächlich aufgehört hat zu schneien.
Zeit zum Räumen
Außerdem bekommen Eigentümer und Mieter eine Frist eingeräumt, in der sie ihre Verpflichtung erfüllen müssen, so Stürzer. Dieser Zeitraum richtet sich danach, wie groß das Areal ist, das geräumt werden muss, und wie stark der Schneefall war. Es könne nämlich nicht erwartet werden, dass der Gehweg in jedem Fall bereits eine halbe Stunde nach dem Schneetreiben geräumt ist, so Stürzer. Dagegen muss bei anhaltender überfrierender Nässe wiederholt gestreut werden.
Bei Bedarf vorbeugen
Ferner kann es sein, dass der Hauseigentümer oder Mieter vorbeugende Maßnahmen ergreifen muss. Das heißt, er muss im Vorhinein dafür sorgen, dass der Bürgersteig ausreichend präpariert und damit verkehrstauglich ist, wenn sicher zu erwarten ist, dass es in den kommenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht besteht, glatt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Berlin reichen aber allgemeine Angaben eines Wetterberichts für ganz Deutschland für eine solche vorbeugende Sicherungspflicht nicht aus.
Beweislast bei Unfall
Wenn sich ein Unfall im Winter auf einem Gehweg ereignet, stellt sich die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast. Das heißt, er muss beweisen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Voraussetzungen für das Räumen und Streuen des Gehwegs bestanden haben, so Stürzer. „Bei Glatteisunfällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist“, teilt Stürzer mit. Dann spreche nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre.
Schadensersatz
Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt, kann das teuer werden. Gerichte sprachen in zahlreichen Verfahren den Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz (unter anderem Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten) zu, so Stürzer. Es sei in jedem Fall aber auch zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorgelegen habe, zum Beispiel durch das Tragen von ungeeigneten Schuhen.
Frage der Haftung
Stürzer empfiehlt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt und eventuell auch Prozesskosten übernimmt. Bußgelder nach der Straßenreinigungsverordnung beziehungsweise Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung würden von diesen Versicherungen jedoch nicht übernommen.
Vertragliches Räumen
Ein Hauseigentümer kann seine Räum- und Streupflichten auch auf seine(n) Mieter übertragen. Dies muss laut Stürzer aber klar und eindeutig vereinbart sein, zum Beispiel im Rahmen eines Mietvertrags. Wenn die Übertragung lediglich in einer vorformulierten Hausordnung enthalten sei, sei auch dies wirksam, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags sei. Wird jedoch im Mietvertrag nur auf eine Hausordnung verwiesen, ohne dass sie explizit unterschrieben wurde, hat keine wirksame Übertragung stattgefunden.
Regelmäßig prüfen
Der Eigentümer darf sich jedoch nicht damit begnügen, dass er die Räum- und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen hat. Er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter seine Pflichten auch ordnungsgemäß erfüllt.
Vom Räumen befreit
Eigentümer und Mieter sind von der Räum- und Streupflicht befreit, wenn das Grundstück im sogenannten Vollanschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung liegt. In München ist das laut Stürzer in etwa der Bereich innerhalb des Mittleren Rings. Informationen, welche Straßen und Wege in einer Gemeinde oder Stadt von der öffentlichen Hand geräumt und gestreut werden, bekommen Bürger entweder in den Rathäusern oder auf den Internetseiten ihrer jeweiligen Gemeinde. Bei Spielstraßen und Fußgängerzonen in München übernimmt zum Beispiel der Winterdienst des Baureferats das Räumen.